Studienordnung (Satzung) der Philosophischen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel für Studierende der Psychologie im Nebenfach mit dem Abschluss Magister
Aktuelles
Zeugnis über Zwischenprüfung
Unbedenklichkeitsbescheinigung
Studienordnung
Studienplan
Hinweise zu den Prüfungen beider Studienabschnitte
Aktuelles | top
Durch die Einführung einer neuen Prüfungsordnung (PO) im Hauptfach ist es im WS 2006/07 zu einer Änderung in der Studienstruktur des Hauptfachs gekommen. Da Nebenfach-Studierende derzeit besonders ausgewiesene Veranstaltungen des Hauptfachs besuchen, ist die Umstellung für sie u.U. relevant. Davon betroffen ist das Lehrangebot wie auch die Prüfungsmodalitäten. Bitte informieren Sie sich eingehender zu Äquivalenzbestimmungen für Studierende, die im WS 2006/07 mit dem Nebenfach begonnen haben und über Hinweise für Nebenfach-Studierende, die im WS 2006/07 im 2. oder einem höheren Semester sind.
Zeugnis über Zwischenprüfung | top
Wenn Sie den ersten Studienabschnitt mit vollständig studienbegleitenden Prüfungen abgeschlossen haben (Klausuren zu den 3 Vorlesungen, dazu die Methoden-Scheine), können Sie die Bescheinigung über die Zwischenprüfung im Nebenfach Psychologie unter Vorlage der Leistungsnachweise hier beantragen:
vom Schemm, Dr. Katja [UnivIS: Person & Lehre anzeigen]
Anschrift: Olshausenstraße 75, Gebäude III, 24118 Kiel
Raum: 280
Telefon: 0431-880-3605
Email: vschemm![]()
Sprechzeiten: n.V.
Persönliche Homepage
Sobald das Zeugnis vom Geschäftsführenden Direktor des Instituts unterschrieben wurde, können Sie es hier abholen:
Florean, Sandra [UnivIS: Person anzeigen]
Anschrift: Olshausenstraße 62, 24118 Kiel
Raum: 302
Telefon: 0431-880-2979
Telefax: 0431-880-4878
Email: florean![]()
Sprechzeiten: Mo-Fr 9:30-11
Persönliche Homepage
Unbedenklichkeitsbescheinigung | top
Wenn Sie zur Prüfungsanmeldung in Ihrem Hauptfach eine Unbedenklichkeitsbescheinigung aus der Psychologie benötigen, können Sie zur Studienberatung kommen. Sie benötigen einen Nachweis über die Zwischenprüfung in Psychologie sowie über die im zweiten Studienabschitt erworbenen Leistungen.
Studienordnung | top
(Bekannt gemacht (und damit rechtskräftig) im Nachrichtenblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein vom 23. März 2000 (Ausgabe Nr. 4/2000))
Aufgrund des § 84 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen und Klinika im Lande Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 166), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 313) wird nach Beschlußfassung durch den Fakultätskonvent der Philosophischen Fakultät vom 14. Juli 1999 folgende Satzung erlassen:
I. Einleitender Hinweis | top
§ 1 Studienberatung
Für die fachliche Beratung der Studierenden stehen die durch Anschlag im Institut für Psychologie bekanntgegebenen Studienberaterinnen und Studienberater zur Verfügung.
Die Inanspruchnahme der Studienberatung wird den Studierenden dringend empfohlen. Dies gilt insbesondere für Studienanfängerinnen und -anfänger und bei Wechsel des Studienorts oder des Studienfachs.
Den Studierenden wird ferner die Inanspruchnahme der Berufsberatung des Arbeitsamtes Kiel für Studierende an der Christian-Albrechts-Universität sowie der Beratungsstellen in der Universität, im Studentenwerk und beim AStA empfohlen. Dies gilt insbesondere bei Studienfachwechsel und Studienabbruch.
II. Allgemeine Bestimmungen | top
§ 2 Studienziele des Nebenfachs Psychologie
Das Studium des Nebenfachs Psychologie soll das Studium des jeweiligen Hauptfachs ergänzen. Es beschränkt sich auf grundlegendes theoretisches und forschungsmethodisches Wissen der Psychologie; es soll einen Einblick in eines der Fächer der Angewandten Psychologie geben.
§ 3 Gliederung des Studiums | top
Das Studium gliedert sich in zwei Abschnitte: Der erste Studienabschnitt umfaßt 16 SWS und wird mit der Zwischenprüfung abgeschlossen. Der zweite Studienabschnitt umfaßt 16 SWS und wird mit der Magisterprüfung im Nebenfach Psychologie abgeschlossen.
§ 4 Leistungsnachweise | top
(1) Durch einen Leistungsnachweis wird die erfolgreiche und regelmäßige Teilnahme an einer Lehrveranstaltung bescheinigt. Die Teilnahme ist regelmäßig, wenn die oder der Studierende der Lehrveranstaltung in der Regel nicht häufiger als zweimal fernbleibt. In begründeten Ausnahmefällen entscheidet der Studienausschuss. Leistungsnachweise sind in der Regel zu benoten. Sie können durch folgende Leistungen erlangt werden: Klausuren, Hausarbeiten, Referate, Protokolle, Berichte, Kolloquien oder Durchführung experimenteller Untersuchungen.
(2) Soweit für einzelne Lehrveranstaltungen die Art und die Anzahl der zu erbringenden Leistungen nicht durch Beschluß des Studienausschusses festgelegt sind, werden sie nach pflichtgemäßem Ermessen durch die Leiterin oder den Leiter der jeweiligen Veranstaltung bestimmt. Im Regelfall erstrecken sich die Leistungen auf die in der entsprechenden Lehrveranstaltung vermittelten Lehrinhalte und praktischen Fertigkeiten.
(3) Die für den einzelnen Leistungsnachweis zu erbringenden Leistungen sind den Studierenden in geeigneter Form rechtzeitig bekanntgegeben. Dabei ist auch die Möglichkeit der Wiederholung zu regeln, die, soweit nicht die Art der Studienleistung dem entgegensteht, grundsätzlich gegeben werden soll. Im Zweifelsfall entscheidet der Studienausschuss.
(4) Prüfungen zur Erlangung von Leistungsnachweisen erstrecken sich im Regelfall auf die in der entsprechenden Lehrveranstaltung vermittelten Lehrinhalte und praktischen Fertigkeiten. Bei Prüfungen wird jedoch vorausgesetzt, dass der Studierende den für diese Lehrveranstaltung relevanten Stoff des bisherigen Studiums beherrscht.
(5) Wird der Leistungsnachweis aufgrund mehrerer Studienleistungen, z.B. Lösung praktischer Aufgaben sowie mündlicher oder schriftlicher Leistungen, erlangt, so muß jeweils nur der Teil wiederholt werden, der mit "nicht ausreichend" bewertet wurde.
§ 5 Beschränkung der Zulassung zu Pflichtlehrveranstaltungen | top
(1) Melden sich zu Seminaren, Praktika oder Übungen erstmalig mehr Studierende als Plätze vorhanden sind, so prüft der Studienausschuss, ob der Überhang durch andere oder zusätzliche Lehrveranstaltungen abgebaut werden kann.
(2) Ist ein Abbau des Überhangs durch andere oder zusätzliche Lehrveranstaltungen nicht möglich, so ist durch den Studienausschuss die Auswahl unter den Studierenden, die sich rechtzeitig bis zu dem vom Geschäftsführenden Direktor festgesetzten Termin gemeldet haben und die Voraussetzungen für die Teilnahme erfüllen, wie folgt zu treffen:
1. Für drei Viertel der Plätze Studierende des Studiengangs Diplom-Psychologie, die sich in dem Fachsemester, in dem die Pflichtlehrveranstaltung nach Studienplan vorgesehen ist, oder in einem höheren Fachsemester befinden.
2. Für ein Viertel der Plätze Studierende, für die die Teilnahme an der Lehrveranstaltung nach einer Studienordnung vorgesehen ist.
3. Innerhalb der Gruppen 1 und 2 werden die Plätze zunächst an diejenigen vergeben, die die Pflichtlehrveranstaltung noch nicht besucht haben oder zum ersten Mal wiederholen müssen. Für diese Studierenden werden die Plätze nach Wartezeit vergeben, gerechnet seit der ersten Antragstellung nach Vorliegen aller Teilnahmevoraussetzungen. Unter gleichrangigen Bewerberinnen und Bewerbern entscheidet das Los. Um Härtefälle zu vermeiden, kann der Studienausschuss auf Antrag von dieser Reihenfolge abweichen.
§ 6 Wiederholung von Pflichtlehrveranstaltungen | top
Pflichtlehrveranstaltungen, für die ein Leistungsnachweis nicht erlangt wurde, können wiederholt werden. Zweite und weitere Wiederholungen sind dann nicht zulässig, wenn dadurch Studierende nach § 5 Abs. 2 Ziffer 1 und 2, die an der Veranstaltung noch nicht oder erst einmal teilgenommen haben, abgewiesen werden müssen.
§ 7 Selbststudium | top
(1) Der Besuch der vorgeschriebenen und empfohlenen Lehrveranstaltungen kann nur ein Grundwissen vermitteln. Es wird empfohlen, Lehrveranstaltungen vor- und nachzubereiten durch Durcharbeitung der eigenen Aufzeichnungen, durch ein Studium zusätzlicher Literatur, durch Diskussion in Studentengruppen sowie durch Üben und Vertiefen des Stoffes anhand von Themenschwerpunkten.
(2) Soweit begleitende Arbeitsgruppen unter Anleitung von Tutorinnen oder Tutoren stattfinden, wird empfohlen, an diesen teilzunehmen.
§ 8 Datenerhebung | top
(1) Es können folgende personenbezogene Daten erhoben werden:
1. Familienname und Matrikelnummer,
2. Vorname,
3. Studiengang, Studienfach und angestrebter Studienabschluß,
4. Anzahl der Fachsemester,
5. Ergebnis der bisher vorgelegten Teilprüfung,
6. bisherige Teilnahme an Lehrveranstaltungen.
(2) Die Daten gemäß Absatz 1 Ziffer 1 bis 4 werden zum Zwecke der Aufstellung von Leistungsnachweisen erhoben.
(3) Die Daten gemäß Absatz 1 Ziffer 1 bis 6 können erhoben werden:
a) zum Zwecke der Zulassung zu Lehrveranstaltungen,
b) zum Zwecke der Studienberatung,
c) zum Zwecke der Durchführung des Lehrbetriebes,
d) zum Zwecke der Lehrevaluation bzw. der Lehrberichterstattung.
III. Studienabschnitte | top
§ 9 Inhalte des ersten Studienabschnitts
Der erste Studienabschnitt umfaßt das Studium folgender Fächer der Psychologie:
Allgemeine Psychologie I,
Allgemeine Psychologie II,
Differentielle und Persönlichkeitspsychologie,
Methodenlehre.
§ 10 Inhalte des zweiten Studienabschnitts | top
Der zweite Studienabschnitt umfaßt das Studium folgender Fächer:
Entwicklungspsychologie,
Sozialpsychologie,
wahlweise
Pädagogische Psychologie
oder
Arbeits-, Organisations- und Marktpsychologie.
§ 11 Studienplan | top
(1) Über die Art und Zahl der pro Studienabschnitt in der Regel zu besuchenden Lehrveranstaltungen und ihre zweckmäßige zeitliche Abfolge gibt der dieser Studienordnung beigefügte Studienplan Auskunft (vgl. Anhang). Desgleichen wird dort geregelt, wieviele und welche Leistungsnachweise zu erwerben sind.
(2) Der Studienplan wird vom Studienausschuss auf der Grundlage dieser Studienordnung erstellt. In Fällen, in denen es wegen der Gesamtkonzeption des Studienganges notwendig oder zweckmäßig erscheint, kann er durch den Studienausschuss geändert werden. Er ist eine Empfehlung und kann auch entsprechend den besonderen Interessen und Bedürfnissen der Studierenden ergänzt oder abgeändert werden.
(3) Der Studienplan ist nicht Bestandteil dieser Satzung. Er wird durch Aushang im Institut für Psychologie bekanntgegeben.
IV. Schlußvorschriften | top
§ 12 Inkrafttreten
Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
§ 13 Übergangsregelung | top
Für Studierende, die an der CAU im Studiengang Psychologie mit dem Abschluß Magister im Nebenfach eingeschrieben sind und die Zwischenprüfung noch nicht angelegt haben, gelten zwei Jahre, für Studierende, die an der CAU die Magisterprüfung noch nicht abgelegt haben, gelten drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Satzung die Regelungen der Studienordnung (Satzung) der Philosophischen Fakultät der CAU zu Kiel für Studierende der Psychologie im Nebenfach mit dem Abschluß Magister oder Promotion vom 21.10.1987.
Kiel, den 26. November 1999
Die Dekanin der Philosophischen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
Prof. Dr. Silke Göttsch-Elten
Anhang: Studienplan | top
Pflicht- und Wahlpflichtlehrveranstaltungen des ersten Studienabschnitts:
| Art der Lehrveranstaltung | Fach | SWS*) |
| Vorlesung | Allgemeine Psychologie I | 3 |
| Vorlesung | Allgemeine Psychologie II | 3 |
| Vorlesung | Differentielle und Persönlichkeitspsychologie | 2 |
| Seminar | wahlweise ein Seminar zu einer dieser drei Vorlesungen (LN) | 2 |
| Seminar | Psychologische Methodenlehre für Nebenfächler I (LN1) | 3 |
| Seminar | Psychologische Methodenlehre für Nebenfächler II (LN1) | 3 |
| 16 |
*) SWS = Semesterwochenstunden
1) Der Leistungsnachweis (LN) "Methodenlehre" ist ein Leistungsnachweis, der am Ende von Methodenlehre II ausgegeben wird. Er beinhaltet das Wissen aus I und II und kann sich aus mehreren Teilleistungen zusammensetzen, die im Lauf von I und II zu erbringen sind.
Pflicht- und Wahlpflichtlehrveranstaltungen des zweiten Studienabschnitts: | top
| Art der Lehrveranstaltung | Fach | SWS |
| Vorlesung | Entwicklungspsychologie I | 2 |
| Vorlesung | Entwicklungspsychologie II | 2 |
| Vorlesung | Sozialpsychologie I | 2 |
| Vorlesung | Sozialpsychologie II | 2 |
| Seminar | wahlweise zu einem dieser beiden Fächer (LN) | 2 |
| Vorlesung I Vorlesung II |
Wahlweise eines der beiden Fächer: Arbeits-, Organisations- und Marktpsychologie oder Pädagogische Psychologie: |
2 2 |
| Seminar | zu einem dieser beiden Fächer (LN) | 2 |
| 16 |
Eine zeitliche Koordination mit den ebenfalls zu besuchenden Lehrveranstaltungen des Hauptfaches und des anderen Nebenfaches des Magisterstudiums ist wegen der Vielzahl der verschiedenen Haupt- und Nebenfächer nicht möglich. Erschwerend kommt hinzu,
a) dass im Hauptfach Psychologie das Studium nur zum Wintersemester begonnen werden kann, während dies zum Magisterstudium zu jedem Semester möglich ist,
b) die Lehrveranstaltungen des Hauptfaches im Jahrestakt (Studienjahr) angeboten werden und
c) alle Lehrveranstaltungen des Nebenfachs Psychologie mit Ausnahme der Lehrveranstaltungen "Psychologische Methodenlehre für Nebenfächler I und II" solche sind, die auch im Hauptfach angeboten werden.
Es muß daher der bzw. dem einzelnen Studierenden überlassen bleiben, in welchem Semester sie bzw. er welche Lehrveranstaltung besucht.
Dennoch wird aus Sachgründen die Einhaltung folgender Punkte empfohlen:
(1) Mit I und II bezeichnete Vorlesungen sollten möglichst in dieser Folge gehört werden, da sie inhaltlich aufeinander aufbauen.
(2) Seminare sollten erst nach dem Besuch der einführenden Vorlesungen des betreffenden Fachs besucht werden. Seminare vertiefen ausgewählte Kapitel der Vorlesungen. Sie greifen besonders interessante oder aktuelle Fragestellungen des Gebietes auf und müssen daher in der Regel das Überblickswissen der Vorlesung voraussetzen.
(3) Im ersten Studienabschnitt sollten zuerst die Vorlesungen "Allgemeine Psychologie I und II" sowie die Seminare "Psychologische Methodenlehre für Nebenfächler I und II" gehört werden. Die Vorlesung "Differentielle und Persönlichkeitspsychologie" sollte erst nach den Seminaren "Psychologische Methodenlehre für Nebenfächler I und II" besucht werden. Danach empfiehlt sich etwa folgender zeitlicher Ablauf des ersten Studienabschnitts:
| Semester | Empfohlene Lehrveranstaltungen |
| 1. Semester | Allgemeine Psychologie I Psychologische Methodenlehre für Nebenfächler I (LN) |
| 2. Semester | Allgemeine Psychologie II Psychologische Methodenlehre für Nebenfächler II (LN) |
| 3. Semester | Differentielle und Persönlichkeitspsychologie Ein Seminar wahlweise zur Allgemeinen Psychologie I oder II oder zur Differentiellen und Persönlichkeitspsychologie (LN) |
Im zweiten Studienabschnitt empfiehlt sich der folgende Ablauf:
| Semester | Empfohlene Lehrveranstaltungen |
| 4. Semester (Winter) | Entwicklungspsychologie I, Sozialpsychologie I, eine der beiden Wahlpflichtvorlesungen I |
| 5. Semester | Entwicklungspsychologie II, Sozialpsychologie II, die zweite der im vorausgehenden Semester gehörten Wahlpflichtvorlesung II |
| 6. Semester | Ein Seminar wahlweise aus den beiden Fächern Entwicklungs- oder Sozialpsychologie (LN) Ein Seminar wahlweise aus den beiden Fächern Pädagogische Psychologie oder AOM-Psychologie (LN) |
Hinweise zu den Prüfungen beider Studienabschnitte | top
Jeder Studienabschnitt schließt mit einer Prüfung von etwa 30 Minuten Dauer ab. Die Prüfung erstreckt sich auf die Kenntnisse, die im jeweiligen Studienabschnitt erworben sein sollen. Sie beziehen sich also auf alle Pflicht- bzw. Wahlpflichtlehrveranstaltungen des jeweiligen Abschnitts.
Die beiden pro Studienabschnitt zu erbringenden Leistungsnachweise sind Voraussetzungen für die Meldung zur jeweiligen Teilprüfung. Ihr Vorliegen wird von der jeweiligen Prüferin bzw. dem jeweiligen Prüfer kontrolliert.
Prüferinnen oder Prüfer sind in der Regel alle Professorinnen oder Professoren oder Hochschuldozentinnen oder Hochschuldozenten, die eine der Vorlesungen des jeweiligen Studienabschnitts gehalten haben. Die Prüfung erstreckt sich jedoch auf alle Pflicht- bzw. Wahlpflichtlehrveranstaltungen des Studienabschnitts.
Die Prüferinnen bzw. Prüfer können frei gewählt werden. Sollte es durch diese Regelung jedoch zu unzumutbaren Belastungen einzelner Prüferinnen und Prüfer kommen, regelt der Studienausschuss die Aufteilung der Kandidatinnen und Kandidaten auf die einzelnen Prüferinnen bzw. Prüfer durch Losentscheid. Eine rechtzeitige Vorbesprechung der Prüfung mit der Prüferin bzw. dem Prüfer wird empfohlen.
Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Abschlussprüfung
