Institut für Psychologie

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel

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Informationen zum Berufspraktikum - alte Prüfungsordnung

Geltungsbereich
Erläuterung der wichtigsten Regelungen

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Die untenstehenden Erläuterungen beziehen sich auf Punkt 4.3 - Berufspraktika - des Studienplans vom 05.04.04 (pdf), auf Basis der Prüfungsordnung vom 17.05.90 und der zugehörigen Studienordnung vom 30.11.93. Diese Regelungen sind für Studierende relevant, die ihr Studium im WS 2005/06 oder früher aufgenommen und die Prüfungsordnung nicht gewechselt haben.

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Zu den Unterlagen, die bei der Meldung zur Diplomprüfung beizubringen sind, gehören Bescheinigungen über die Ableistung von Praktika im Gesamtumfang von mindestens 18 Wochen (im Frühjahr 2004 geänderter § 21 Prüfungsordnung). Dabei kann es sich um nur ein Praktikum oder um mehrere handeln. Ein jeweiliges Praktikum muss jedoch mindestens sechs Wochen umfassen.

Der Prüfungsausschuss benennt eine/n Praktikumsbeauftragte/n für alle Fragen, die im Zusammenhang mit den Berufspraktika auftreten. Ihr/Sein Name wird durch Aushang bekannt gegeben.

Die Praktika sind von der/dem Praktikumsbeauftragten vor der Ableistung zu genehmigen und danach zu bestätigen. Das Formular für die Praktikumsbescheinigungen erhalten Sie als pdf-Download. Der zeitliche Ablauf des Erwerbs eines bestätigten Praktikums gestaltet sich wie folgt:

  1. Für jedes der drei Praktika wird mit der Institution, in der das Praktikum absolviert werden soll, Kontakt aufgenommen.
  2. Das geplante Praktikum wird durch die/den Praktikumsbeauftragte/n genehmigt.
  3. Das Praktikum wird abgeleistet und durch die/den betreuende/n Psycholog/in/en unter kurzer Angabe der übertragenen Aufgaben/Tätigkeitsfelder bescheinigt.
  4. Das Praktikum wird nach Vorlage der Bescheinigung und Vorlage eines in der Regel dreiseitigen Praktikumsberichtes (in doppelter Ausfertigung) bestätigt. Der Bericht soll sich am Fragebogen zum Berufspraktikum (pdf) orientieren.

Genehmigung, Bescheinigung und Bestätigung des Praktikums sind in den Vordruck "Praktikumsbescheinigungen" einzutragen.

Es wird empfohlen, sich pro Praktikum ein inhaltliches Zeugnis ausstellen zu lassen, das als Qualifikationsnachweis bei späteren Bewerbungen dienen kann.

Praktika sind während des Hauptstudiums zu absolvieren. Werden drei Praktika zu je sechs Wochen abgeleistet, kann eines bereits im Grundstudium liegen (im Frühjahr 2004 geänderter § 21 Prüfungsordnung). Vor der Ableistung von Praktika während des Hauptstudiums soll die Lehrveranstaltung "Betreuung der Berufspraktika" im fünften Semester besucht werden. Das Praktikum, das im Grundstudium liegen kann, kann auf Antrag erlassen werden, wenn eine psychologisch-praktische Ausbildung im Rahmen einer abgeschlossenen Berufsausbildung nachgewiesen werden kann.

Die Praktika sollen unter der Anleitung von Diplom-Psycholog/inn/en abgeleistet werden. Als Stellen kommen z.B. in Frage: Erziehungsberatung, Heime, Schulpsychologischer Dienst, Jugendamt, Strafvollzug, Polizeipsychologischer Dienst, Arbeitsamt, Marktforschung, Unternehmensberatung, Betrieb, Krankenhaus/Klinik, freie Beratungspraxis, Militärpsychologischer Dienst. Praktika im Ausland sind möglich. Voraussetzung dafür ist, dass die/der fachpsychologische Betreuer/in eine abgeschlossene psychologische Hochschulausbildung besitzt, die dem deutschen Diplom vergleichbar ist.

Praktikumsberichte können in der Bibliothek eingesehen werden. In den Berichten werden auch die Institutionen benannt, an denen die Praktika abgeleistet wurden. Die Auswahl der ausgelegten Berichte erfolgt u.a. unter dem Gesichtspunkt der Verschiedenheit der Institutionen. Eine Vermittlung von Praktikumsstellen durch das Institut findet nicht statt. Informationen zu Praktikumsbörsen im Internet finden Sie z.B. hier: http://www.zpid.de/redact/category.php?cat=304