Institut für Psychologie

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel

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Informationen zum Berufspraktikum - neue Prüfungsordnung

Geltungsbereich
Erläuterung der wichtigsten Regelungen

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Die untenstehenden Erläuterungen beziehen sich auf § 13 - Berufspraktische Tätigkeit - der Prüfungsordnung vom 21.07.06 (pdf). Diese Regelungen sind für Studierende relevant, die ihr Studium im WS 2006/07 oder später aufgenommen haben.

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Sie müssen Praktika im Gesamtumfang von 12 Wochen absolvieren. Ein einzelnes Praktikum muss mindestens 6 Wochen dauern. Sie können damit zwei 6-wöchige Praktika oder ein dreimonatiges Praktikum absolvieren.

Der Prüfungsausschuss benennt eine/n Praktikumsbeauftragte/n für alle Fragen, die im Zusammenhang mit den Berufspraktika auftreten. Ihr/Sein Name wird durch Aushang bekannt gegeben.

Die Praktika sind von der/dem Praktikumsbeauftragten vor der Ableistung zu genehmigen und danach zu bestätigen. Das Formular für die Praktikumsbescheinigungen erhalten Sie als pdf-Download. Der zeitliche Ablauf des Erwerbs eines bestätigten Praktikums gestaltet sich wie folgt:

  1. Für jedes der Praktika wird mit der Institution, in der das Praktikum absolviert werden soll, Kontakt aufgenommen.
  2. Das geplante Praktikum wird durch die/den Praktikumsbeauftragte/n genehmigt.
  3. Das Praktikum wird abgeleistet und durch die/den betreuende/n Psycholog/in/en unter kurzer Angabe der übertragenen Aufgaben/Tätigkeitsfelder bescheinigt.
  4. Das Praktikum wird nach Vorlage der Bescheinigung und Vorlage eines in der Regel dreiseitigen Praktikumsberichts (in doppelter Ausfertigung) bestätigt. Der Bericht soll sich am Fragebogen zum Berufspraktikum (pdf) orientieren.

Genehmigung, Bescheinigung und Bestätigung des Praktikums sind in den Vordruck "Praktikumsbescheinigungen" einzutragen.

Es wird empfohlen, sich pro Praktikum ein inhaltliches Zeugnis ausstellen zu lassen, das als Qualifikationsnachweis bei späteren Bewerbungen dienen kann.

Die Berufspraktika werden grundsätzlich während des Hauptstudiums in der vorlesungsfreien Zeit abgeleistet. Praktika, die während des Grundstudiums absolviert werden, können also nicht angerechnet werden. Haben Sie in der sich ans 4. Fachsemesters anschließenden vorlesungsfreien Zeit noch kein vollständiges Vordiplom, können Sie dennoch ein Berufspraktikum absolvieren, wenn Sie bereits 90 LP erworben haben. Eine Rücksprache mit den Praktikumsbeauftragten ist notwendig. Haben Sie die Prüfungsordnung gewechselt, kann Ihnen ein ggf. bereits im Grundstudium absolviertes Berufspraktikum u.U. anerkannt werden.

Die Praktika sollen unter der Anleitung von Diplom-Psycholog/inn/en abgeleistet werden. Als Stellen kommen z.B. in Frage: Erziehungsberatung, Heime, Schulpsychologischer Dienst, Jugendamt, Strafvollzug, Polizeipsychologischer Dienst, Arbeitsamt, Marktforschung, Unternehmensberatung, Betrieb, Krankenhaus/Klinik, freie Beratungspraxis, Militärpsychologischer Dienst. Praktika im Ausland sind möglich. Voraussetzung dafür ist, dass die/der fachpsychologische Betreuer/in eine abgeschlossene psychologische Hochschulausbildung besitzt, die dem deutschen Diplom vergleichbar ist.

Praktikumsberichte können in der Bibliothek eingesehen werden. In den Berichten werden auch die Institutionen benannt, an denen die Praktika abgeleistet wurden. Die Auswahl der ausgelegten Berichte erfolgt u.a. unter dem Gesichtspunkt der Verschiedenheit der Institutionen. Eine Vermittlung von Praktikumsstellen durch das Institut findet nicht statt. Informationen zu Praktikumsbörsen im Internet finden Sie z.B. hier: http://www.zpid.de/redact/category.php?cat=304